Nachhaltigkeits- und Umweltpolitik
Unser konkretes Engagement für die Umweltverantwortung. Volle Transparenz darüber, wie GASPA MACCHINE die Umweltauswirkungen der verkauften Produkte, gefährlicher Stoffe, Abfälle sowie die geltenden Vorschriften in Italien und in allen Ländern, in denen wir tätig sind, handhabt.
- Wer wir sind und Zweck dieser Richtlinie
- Unser Engagement für die Umwelt
- Umweltklassifizierung der Produkte
- Einhaltung der Emissionsvorschriften – Stage V
- Management von Betriebsflüssigkeiten und Gefahrstoffen
- WEEE-Richtlinie – Elektro- und Elektronikgeräte
- Management von Batterien und Akkumulatoren
- Verpackung, Transportmaterialien und Abfallvermeidung
- Logistik und Transport – Umweltauswirkungen der Lieferungen
- Lebensende der Maschinen und verantwortungsvolle Entsorgung
- Gefährliche Stoffe – REACH- und RoHS-Verordnung
- Umweltvorschriften nach Lieferland
- Verantwortung des Käufers und Entsorgungspflichten
- Kontakt – Umweltmeldungen
Diese Nachhaltigkeits- und Umweltpolitik wird von GASPA S.R.L MACCHINE herausgegeben, die unter der Marke GASPA MACCHINE firmiert, mit Sitz und Betriebsstätte in Z.I. Predda Niedda Strada 30, 07100 Sassari (SS), Italien, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IT 03006910909, ATECO-Klassifizierung 47.52.40 – Einzelhandel mit Eisenwaren, Anstrichmitteln, Flachglas sowie Elektro- und Sanitärinstallationsmaterial.
GASPA MACCHINE ist ein Fachhändler für den Verkauf von neuen und gebrauchten Land- und Baumaschinen, darunter Traktoren, Minibagger, Radlader, Teleskoplader, Tandemwalzen und Baustellenausrüstung von Marken wie JCB. Wir arbeiten überwiegend mit Gebrauchtmaschinen und tragen durch die Wiederverwendung und Aufwertung technisch hochwertiger Güter zum Modell der Kreislaufwirtschaft bei.
Diese Richtlinie beschreibt transparent und detailliert, wie GASPA MACCHINE die Umweltdimension seiner Geschäftstätigkeit verwaltet: von den Auswirkungen der verkauften Maschinen auf die Luftemissionen über den Umgang mit Gefahrstoffen, die Einhaltung der WEEE-Vorschriften, die ordnungsgemäße Entsorgung von Flüssigkeiten und Batterien bis hin zur Umweltverantwortung des Käufers am Ende der Lebensdauer des erworbenen Gutes.
Wir verkaufen und versenden unsere Produkte in ganz Europa, mit Lieferungen in die folgenden Länder:
Anwendungsbereich: Diese Richtlinie gilt für alle Maschinen, die über die Website gaspa-macchine.com an Privatverbraucher, Freiberufler und Unternehmen verkauft werden, die in den oben aufgeführten Lieferländern ansässig oder tätig sind. Die hierin enthaltenen Bestimmungen entsprechen dem D.Lgs. 152/2006 (italienisches Umweltgesetzbuch), den einschlägigen europäischen Vorschriften und den nationalen Gesetzen des jeweiligen Lieferlandes.
GASPA MACCHINE ist sich bewusst, dass Land- und Baumaschinen während ihres Lebenszyklus erhebliche Umweltauswirkungen haben: Sie verbrauchen Kraftstoff, verursachen Luftemissionen, enthalten gefährliche Flüssigkeiten und hinterlassen am Ende ihrer Lebensdauer Rückstände. Genau aus diesem Grund setzen wir auf volle Transparenz und Verantwortung gegenüber der Umwelt und unseren Kunden.
Unsere Haupttätigkeit, die Vermarktung von gebrauchten und überholten Maschinen, fügt sich natürlich in das Modell der Kreislaufwirtschaft ein. Der Verkauf und Kauf bereits genutzter Maschinen bedeutet, deren Nutzungsdauer zu verlängern, das Ende ihres Lebenszyklus hinauszuzögern und den Bedarf an der Produktion neuer Maschinen mit den damit verbundenen Energie- und Rohstoffkosten zu senken. Dies ist die konkreteste Form der Nachhaltigkeit, die wir als Händler praktizieren können.
- Bereitstellung genauer und verifizierter Informationen über den technischen Zustand jeder Maschine, einschließlich des Zustands der Abgasreinigungssysteme (Partikelfilter, SCR-Systeme, Katalysatoren), sofern vorhanden.
- Klare Angabe der umwelttechnischen Spezifikationen der Maschine in den Produktdatenblättern, einschließlich Motortyp, zugelassener Emissionsstufe (Stage) und eventuellem Vorhandensein von Betriebsflüssigkeiten (Hydrauliköl, Kühlmittel, AdBlue).
- Sicherstellung, dass die an Kunden übergebenen Maschinen einsatzbereit und frei von nicht deklarierten Flüssigkeitsleckagen sind, um Boden- oder Wasserverunreinigungen während des Transports und der ersten Nutzungsphase zu vermeiden.
- Zusammenarbeit mit professionellen Transportunternehmen, welche die europäischen Vorschriften für den Gefahrguttransport und die Emissionsreduzierung bei schweren Nutzfahrzeugen einhalten.
- Information der Kunden über ihre gesetzlichen Entsorgungspflichten am Ende der Lebensdauer der gekauften Maschine unter Bezugnahme auf die spezifischen Vorschriften ihres Wohnsitzlandes.
- Regelmäßige Aktualisierung dieser Richtlinie im Einklang mit der Entwicklung der italienischen und europäischen Umweltgesetzgebung.
Umweltposition von GASPA MACCHINE: Wir nutzen Nachhaltigkeit nicht als Marketinginstrument. Was Sie auf dieser Seite lesen können, sind konkrete operative Zusagen, die sich auf unsere reale Tätigkeit als Händler von Gebrauchtmaschinen beziehen. Wir machen keine Umweltaussagen, die wir nicht belegen können, und praktizieren kein Greenwashing.
Die von GASPA MACCHINE vermarkteten Maschinen gehören zur Kategorie der nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräte (Non-Road Mobile Machinery – NRMM), d. h. motorisierte Fahrzeuge und Geräte, die für den Einsatz in Off-Road-Umgebungen wie Baustellen, landwirtschaftlichen Flächen und Industriegebieten konzipiert sind. Diese Klassifizierung ist unter Umweltaspekten relevant, da diese Maschinen spezifischen Vorschriften für Motoremissionen unterliegen.
| Maschinentyp | Umweltklassifizierung | Anwendbare Emissionsvorschrift |
|---|---|---|
| Landwirtschaftliche Traktoren | NRMM – Landwirtschaft | Verordnung (EU) 2016/1628 (Stage V); Richtlinie 97/68/EG (Maschinen vor 2019) |
| Minibagger und Radlader | NRMM – Bauwesen | Verordnung (EU) 2016/1628 (Stage V); Richtlinie 2004/26/EG (vorherige Maschinen) |
| Teleskoplader (Telehandler) | NRMM – Bauwesen/Landwirtschaft | Verordnung (EU) 2016/1628 (Stage V) oder vorherige Stufen je nach Jahr |
| Tandem-Vibrationswalzen | NRMM – Straßenbau | Verordnung (EU) 2016/1628 (Stage V) oder vorherige Stufen je nach Jahr |
| Baggerlader (JCB 4CX, 3CX) | NRMM – Bauwesen | Verordnung (EU) 2016/1628 (Stage V) oder vorherige Stufen je nach Jahr |
Die bei GASPA MACCHINE zum Verkauf stehenden Gebrauchtmaschinen wurden in verschiedenen Jahren produziert und unterliegen daher den Emissionsvorschriften, die zum Zeitpunkt ihrer Produktion und Erstzulassung galten. Das bedeutet:
- Eine vor 2019 produzierte Maschine kann der Richtlinie 97/68/EG oder den in der vorherigen Richtlinie vorgesehenen Stufen I–IV entsprechen, jedoch nicht der Stufe V.
- Die Einhaltung der ursprünglichen Emissionsvorschrift ist eine Anforderung, die im Laufe der Jahre nicht erlischt: Die Maschine muss weiterhin die Grenzwerte einhalten, für die sie zugelassen wurde.
- GASPA MACCHINE gibt im Produktdatenblatt jeder Maschine das Baujahr an, was es dem Käufer ermöglicht, die anwendbare Zulassungsstufe zu bestimmen.
Achtung – Zugang zu emissionsarmen Zonen: Einige Städte und Stadtgebiete in den Lieferländern haben verkehrsberuhigte Zonen (ZTL) oder Umweltzonen (Low Emission Zones – LEZ) eingerichtet, die den Zugang für Maschinen mit emissionsstarken Motoren verbieten oder einschränken können. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die Konformität der erworbenen Maschine mit den lokalen Beschränkungen im Land und in der Stadt der Nutzung zu prüfen. GASPA MACCHINE haftet nicht für eine eventuelle Unzulässigkeit der Maschine in solchen Zonen.
Die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel aus Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (NRMM) hat die Stage V als die derzeit strengste Stufe der Emissionskontrolle in der Europäischen Union für diese Motorkategorie eingeführt.
-
Stage I und II – Richtlinie 97/68/EG (1999–2005) Erste Beschränkungen für Emissionen von Stickoxiden (NOx), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlenmonoxid (CO). Gilt für die meisten Bau- und Landmaschinen, die zwischen Ende der 90er Jahre und Anfang der 2000er Jahre produziert wurden.
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Stage IIIA und IIIB – Richtlinie 2004/26/EG (2006–2013) Einführung strengerer Grenzwerte, wobei Stage IIIB erstmals Abgasnachbehandlungssysteme (DPF-Filter) bei Motoren mit einer Leistung über 56 kW vorschreibt.
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Stage IV – Geänderte Richtlinie 97/68/EG (2014–2018) Erhebliche Reduzierung von NOx und Partikeln. Allgemeine Einführung von SCR-Systemen (Selective Catalytic Reduction) mit AdBlue-Flüssigkeit zur Reduzierung von Stickoxiden.
-
Stage V – Verordnung (EU) 2016/1628 (seit 2019) Derzeit geltende Vorschrift. Führt erstmals Grenzwerte für die Partikelanzahl (PN) ein, nicht nur für die Masse. Obligatorisch für alle neuen Maschinen, die seit 2019 (Motorenleistung > 56 kW) bzw. 2020 (Motoren 19–56 kW) auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Im Produktdatenblatt jeder zum Verkauf stehenden Maschine gibt GASPA MACCHINE deutlich an:
- Das Baujahr, welches die Bestimmung der zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens geltenden Emissionsvorschrift ermöglicht.
- Den Motortyp und die Motorleistung (in kW oder PS), relevante Daten für die Anwendung der korrekten Zulassungsstufe.
- Das Vorhandensein von Abgasnachbehandlungssystemen (DPF, SCR, EGR), sofern bekannt und vom Originalhersteller deklariert.
- Den eventuellen Zustand des Partikelfilters (ob gereinigt, regeneriert oder zu ersetzen) in der Beschreibung des Maschinenzustands.
AdBlue-Flüssigkeit (Harnstoff): Maschinen, die mit SCR-Systemen der Stufen IIIB, IV und V ausgestattet sind, erfordern das regelmäßige Nachfüllen von AdBlue (wässrige Harnstofflösung 32,5 %) für den Betrieb des Stickoxid-Reduktionssystems. Der Käufer ist für die korrekte Verwendung und das Nachfüllen dieser Flüssigkeit verantwortlich. Das versehentliche Verschütten von AdBlue auf den Boden ist zu vermeiden, da es Oberflächengewässer verunreinigen kann. Verbrauchte AdBlue-Flüssigkeit darf nicht über die normale Kanalisation entsorgt werden.
Land- und Baumaschinen enthalten verschiedene Arten von Betriebsflüssigkeiten, die nach italienischem und europäischem Recht als gefährliche Abfälle eingestuft sind. Ein unsachgemäßer Umgang mit diesen Flüssigkeiten kann schwere Umweltschäden verursachen, einschließlich der Kontamination von Boden und Grundwasser. GASPA MACCHINE verpflichtet sich, die notwendigen Informationen für eine verantwortungsvolle Nutzung und Entsorgung bereitzustellen.
Die zum Verkauf stehenden Maschinen enthalten Motoröl und Hydrauliköl. Diese Flüssigkeiten sind als gefährliche Abfälle (EAK 13 01 und EAK 13 02) gemäß D.Lgs. 152/2006 und der Entscheidung 2000/532/EG (Europäisches Abfallverzeichnis) eingestuft. Daher gilt:
- Altöl darf nicht in der Kanalisation, in Oberflächengewässern, im Boden oder zusammen mit festem Siedlungsabfall entsorgt werden.
- In Italien wird die Entsorgung von gebrauchten Mineralölen durch das CONOU (Nationales Konsortium für die Verwaltung, Sammlung und Behandlung von gebrauchten Mineralölen) geregelt. Privatpersonen können Altöle kostenlos bei autorisierten kommunalen Sammelstellen abgeben.
- GASPA MACCHINE prüft vor dem Versand, dass die Maschinen keine aktiven Ölverluste aufweisen, die nicht im Produktdatenblatt deklariert sind. Eventuelle frühere oder oberflächliche, bereits gestoppte Leckagen werden in den Zustandsnotizen der Maschine vermerkt.
Kühlmittel auf Ethylenglykolbasis ist als gefährlicher Abfall (EAK 16 01 14) eingestuft. Es darf nicht in den Boden oder in Gewässer gelangen. In Italien muss es bei autorisierten Sammelstellen oder autorisierten Verwertungsanlagen gemäß D.Lgs. 152/2006, Teil IV, abgegeben werden.
Einige sehr alte Maschinen (im Allgemeinen vor den 90er und frühen 2000er Jahren produziert) könnten asbesthaltige Materialien in Dichtungen, Kupplungen, Bremsbelägen oder Wärmedämmungen enthalten. Asbest ist als extrem gefährlicher Stoff gemäß D.Lgs. 277/1991 und D.Lgs. 81/2008 (Einheitstext zur Arbeitssicherheit) sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) eingestuft.
- GASPA MACCHINE weist im Produktdatenblatt explizit auf das Vorhandensein von potenziell asbesthaltigen Komponenten in Maschinen älterer Produktion hin, sofern dies bekannt ist.
- Es ist strengstens untersagt, Komponenten, bei denen der Verdacht auf Asbestgehalt besteht, ohne angemessene Sanierung durch zertifizierte Fachbetriebe zu demontieren, zu bohren, zu schleifen oder in irgendeiner Weise zu verändern.
- Asbesthaltige Abfälle sind gefährliche Sonderabfälle: Ihre Entsorgung unterliegt strengen Vorschriften und darf ausschließlich durch autorisierte Unternehmen erfolgen, die im Nationalen Verzeichnis der Umweltmanager eingetragen sind.
Die gelieferten Maschinen können Dieselkraftstoffrückstände im Tank enthalten. Diesel ist als gefährlicher Stoff eingestuft und darf nicht auf den Boden oder in Gewässer gelangen. Falls der Tank entleert werden muss, muss der Kraftstoff in zugelassenen Behältern aufgefangen und bei autorisierten Stellen entsorgt oder dem Nutzungskreislauf wieder zugeführt werden.
Gesetzliche Verpflichtung: Gemäß D.Lgs. 152/2006, Art. 192, wird das unkontrollierte Hinterlassen und Ablagern von Abfällen, einschließlich gefährlicher Flüssigkeiten, mit Verwaltungs- und Strafsanktionen geahndet. Der Käufer jeder von uns verkauften Maschine ist der alleinige Verantwortliche für die ordnungsgemäße Verwaltung und Entsorgung von Flüssigkeiten und Gefahrstoffen nach der Lieferung.
Die von GASPA MACCHINE vermarkteten Land- und Baumaschinen enthalten elektrische und elektronische Komponenten (elektronische Steuergeräte, Kontrollinstrumente, Verkabelungen, Lichtmaschinen, Anlasser, digitale Displays, Motormanagementsysteme). Diese Komponenten unterliegen den Vorschriften für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE).
In Italien wird die WEEE-Gesetzgebung durch das D.Lgs. 49/2014 geregelt, welches die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie II) umgesetzt hat. Auf europäischer Ebene wurde die Richtlinie von allen EU-Ländern, in die wir liefern, umgesetzt. Die Gesetzgebung stuft die in nicht für den Straßenverkehr bestimmten Fahrzeugen enthaltenen elektrischen und elektronischen Komponenten als Teil der WEEE-Kategorie 4 (Großgeräte) und Kategorie 11 (Geräte, die in keine andere Kategorie fallen) ein.
Es ist wichtig klarzustellen, dass Land- und Baumaschinen in ihrer Gesamtheit nicht in den Anwendungsbereich der WEEE-Richtlinie fallen, da es sich um Fahrzeuge und Maschinen für professionelle und industrielle Zwecke handelt, die nicht von der Richtlinie abgedeckt sind. Einzelne elektronische Komponenten, die während Reparaturen oder am Ende der Lebensdauer der Maschine entfernt werden – wie elektronische Steuergeräte, digitale Bordinstrumente, Motorsteuereinheiten – müssen jedoch als WEEE entsorgt werden.
- Elektronische Komponenten, die während der Wartung ausgetauscht werden, müssen bei autorisierten WEEE-Sammelstellen abgegeben werden und dürfen nicht als normaler Abfall entsorgt werden.
- Elektronische Steuergeräte (ECU/ECM), digitale Kabinendisplays und hydraulische Steuereinheiten sind in jeder Hinsicht WEEE.
- Der Käufer, der diese Komponenten ersetzt, ist für deren ordnungsgemäße Entsorgung gemäß der im Land der Nutzung der Maschine geltenden WEEE-Gesetzgebung verantwortlich.
In Italien: WEEE-Komponenten können kostenlos bei kommunalen Wertstoffhöfen, autorisierten Sammelstellen oder Elektronikhändlern abgegeben werden, die das Eins-zu-eins-Rücknahmesystem anwenden. Informationen finden Sie auf der Website des CdC RAEE (WEEE-Koordinationszentrum) unter www.cdcraee.it.
Alle Land- und Baumaschinen sind mit einer oder mehreren Blei-Säure-Batterien (Starter- und/oder Hilfsbatterien) ausgestattet. Bleibatterien sind als gefährliche Abfälle (EAK 16 06 01) eingestuft, da sie Blei und Schwefelsäure enthalten, die beide hochgiftig für die Umwelt und die menschliche Gesundheit sind.
In Italien wird die Entsorgung von Altbatterien durch das D.Lgs. 188/2008 geregelt, welches die Richtlinie 2006/66/EG umgesetzt hat. Seit 2023 hat die neue Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) die vorherige Richtlinie ersetzt und strengere Verpflichtungen für Hersteller und Händler in Bezug auf Rückverfolgbarkeit, Recycling und die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) eingeführt.
- Gebrauchte Bleibatterien dürfen niemals zusammen mit festem Siedlungsabfall entsorgt oder in der Umwelt hinterlassen werden.
- In Italien müssen gebrauchte Batterien bei autorisierten kommunalen Wertstoffhöfen oder bei Batteriehändlern abgegeben werden, die gesetzlich zur kostenlosen Rücknahme gemäß D.Lgs. verpflichtet sind. 188/2008.
- Das zuständige italienische nationale Konsortium für die Verwertung von Bleibatterien ist das COBAT (Nationales Konsortium für Sammlung und Recycling).
- Die von GASPA MACCHINE versandten Maschinen enthalten die funktionstüchtige Originalbatterie, sofern im Produktdatenblatt nichts anderes angegeben ist. Die zusammen mit der Maschine gelieferte Batterie geht in das Eigentum des Käufers über, der die Verantwortung für die Entsorgung am Ende der Lebensdauer übernimmt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2023/1542 müssen Batterien und Akkumulatoren im Handel das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen, das darauf hinweist, dass sie nicht im unsortierten Abfall entsorgt werden dürfen. Dieses Symbol ist auf den Starterbatterien der von uns vermarkteten Maschinen angebracht.
Recyclingquote von Bleibatterien: Blei-Säure-Batterien haben eine der höchsten Recyclingquoten unter allen Industrieprodukten, die in Europa über 95–99 % liegt. Das zurückgewonnene Blei wird dem Produktionskreislauf wieder zugeführt, was den Bedarf an Primärgewinnung erheblich reduziert. Die korrekte Entsorgung der Batterie bedeutet, zu diesem positiven Kreislauf beizutragen.
Die von GASPA MACCHINE vermarkteten Maschinen sind groß und schwer, daher erfolgt ihr Transport auf Lkw mit festem Plateau oder Kipper, Spezialanhängern oder Autotransportern. Eine herkömmliche Verpackung im traditionellen Sinne wird nicht verwendet. Bestimmte Zubehörteile, Ersatzteile oder technische Dokumentationen können jedoch in Sekundärverpackungen geliefert werden.
In Italien wird die Gesetzgebung zu Verpackungen und Verpackungsabfällen durch das D.Lgs. 152/2006, Teil IV, Titel II und das D.Lgs. 116/2020 geregelt, welches die EU-Abfallrichtlinie 2018/851 umgesetzt hat. Auf europäischer Ebene definieren die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und die neuere Verordnung (EU) 2024/1781 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) die Ziele für Recycling und Verpackungsreduzierung.
- Die Maschinen werden mit Spanngurten und wiederverwendbaren Metallhaltern auf den Ladeflächen der Transportfahrzeuge gesichert, ohne Verwendung von Einwegverpackungen.
- Verkaufsunterlagen, technische Handbücher und eventuell beigefügte Zertifikate werden in Umschlägen oder Mappen aus Recyclingpapier oder auf Kundenwunsch in digitalem Format bereitgestellt, um den Papierverbrauch zu senken.
- Temporäre Schutzvorrichtungen, die während des Transports an empfindlichen Teilen der Maschine angebracht werden (Kunststofffolienabdeckungen, Schaumstoffpuffer), werden auf das absolut Notwendige reduziert und, wo möglich, durch wiederverwendbare Schutzvorrichtungen ersetzt.
- GASPA MACCHINE ermutigt Kunden, eventuell redundante oder unnötige Verpackungen, die mit der Maschine geliefert wurden, zu melden, um zur kontinuierlichen Verbesserung unserer Versandpraktiken beizutragen.
Der Käufer, der verbleibende Verpackungsmaterialien erhält (nicht wiederverwendbare Spanngurte, Schutzfolien, Kartons für Dokumentationen), ist verpflichtet, diese gemäß den in seinem Land geltenden Vorschriften zu entsorgen. In Italien müssen Verpackungsmaterialien über die kommunale Mülltrennung (Kunststoff, Papier, Metall) entsorgt werden. nicht-häuslichen Verpackungsabfälle gewerblicher und industrieller Herkunft unterliegen der Verpflichtung zur Abgabe an autorisierte Stellen gemäß D.Lgs. 152/2006.
Der Transport von schweren Maschinen ist eine der Tätigkeiten mit den größten Umweltauswirkungen in der gesamten Wertschöpfungskette eines Maschinenhändlers. GASPA MACCHINE ist sich dieser Auswirkungen bewusst und ergreift konkrete Maßnahmen, um diese im Rahmen des für ein mittelständisches Unternehmen Möglichen zu reduzieren.
Der Straßengüterverkehr in Europa unterliegt unter Umweltaspekten der Richtlinie 1999/96/EG und der Verordnung (EU) 2019/1242, die CO₂-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge einführen. Die für unsere Lieferungen verwendeten Transportmittel müssen den Euro-VI-Normen für schwere Nutzfahrzeuge (geltend seit 2014) oder gleichwertigen geltenden Normen entsprechen.
- GASPA MACCHINE arbeitet mit spezialisierten Transportunternehmen für Schwermaschinen zusammen, die über moderne Flotten verfügen, die, sofern verfügbar, den Euro-VI-Normen entsprechen.
- Wo möglich, organisieren wir Sammelladungen für mehrere Kunden in derselben geografischen Region, um die Anzahl der Fahrten und die damit verbundenen Emissionen zu reduzieren.
- Die Haus-zu-Haus-Lieferung wird mit Routenoptimierung geplant, um die gefahrenen Kilometer zu minimieren.
- GASPA MACCHINE nutzt keine Luftfrachtdienste für seine Lieferungen; alle Sendungen erfolgen auf dem Landweg, mit einer deutlich geringeren CO₂-Belastung pro Ladeeinheit im Vergleich zum Lufttransport.
Bei Sendungen in Länder außerhalb Italiens stellt GASPA MACCHINE sicher, dass alle erforderlichen Transportdokumente (CMR – Internationaler Frachtbrief, Zollanmeldung falls zutreffend, ADR-Dokumentation für gefährliche Güter) korrekt ausgefüllt sind und den geltenden Vorschriften entsprechen, einschließlich der Bestimmungen des ADR-Übereinkommens (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) für den Transport von Gütern, die als gefährlich eingestuft werden können.
Hinweis zur CO₂-Kompensation: GASPA MACCHINE verfügt derzeit über kein formelles Programm zum Carbon Offsetting für transportbedingte Emissionen. Wir setzen jedoch auf die Reduzierung der Emissionen an der Quelle durch logistische Optimierung, was wir für effektiver und transparenter halten als den Kauf von CO₂-Zertifikaten Dritter, deren tatsächliche Kompensationskapazität nicht mit Sicherheit überprüfbar ist.
Das Lebensende von Land- und Baumaschinen ist unter Umweltaspekten ein kritischer Moment. Eine Maschine am Ende ihrer Lebensdauer enthält Dutzende verschiedener Materialien, von denen viele potenziell gefährlich sind, und muss gemäß den Vorschriften für gefährliche und nicht gefährliche Sonderabfälle verwaltet werden.
In Italien wird die Entsorgung von Land- und Baumaschinen am Ende ihrer Lebensdauer hauptsächlich durch das D.Lgs. 152/2006 (Umweltgesetzbuch) geregelt, insbesondere durch Teil IV über Abfälle. Kraftfahrzeuge (gemäß der Klassifizierung der Straßenverkehrsordnung) können auch dem D.Lgs. 209/2003 unterliegen, welches die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge (ELV – End of Life Vehicles) umgesetzt hat. Für Maschinen, die nicht als Straßenfahrzeuge klassifiziert sind, gelten die allgemeinen Vorschriften für industrielle Sonderabfälle.
- Die Maschine muss an einen autorisierten Demontagebetrieb, der im Nationalen Verzeichnis der Umweltmanager gemäß D.Lgs. 152/2006 eingetragen ist, oder an eine autorisierte Behandlungsanlage (für fahrzeugähnliche Maschinen) übergeben werden.
- Vor der Demontage müssen alle gefährlichen Flüssigkeiten (Motoröl, Hydrauliköl, Kühlmittel, Kraftstoff, AdBlue) abgelassen und separat als gefährlicher Abfall entsorgt werden.
- Die recycelbaren Metallkomponenten (Stahl, Gusseisen, Aluminium, Kupfer aus Elektrokabeln) müssen der Verwertung in autorisierten Recyclinganlagen zugeführt werden.
- Die Reifen der Maschinen müssen gemäß D.M. 82/2011 bei autorisierten Behandlungsanlagen entsorgt werden. In Italien ist das zuständige Konsortium Ecopneus.
- Die elektronischen und elektrischen Komponenten (Steuergeräte, Instrumente, Lichtmaschinen) müssen als WEEE bei autorisierten Sammelstellen entsorgt werden.
Vor der endgültigen Entsorgung ermutigt GASPA MACCHINE seine Kunden, die folgenden nachhaltigeren Alternativen zu prüfen:
- Weiterverkauf der Maschine an interessierte Dritte: Eine Maschine am Ende ihrer Lebensdauer für einen Betreiber kann für einen anderen noch einen operativen Wert haben. GASPA MACCHINE kann zum Gebrauchtmarkt beraten.
- Abgabe zur Ersatzteilgewinnung: Viele Komponenten gebrauchter Maschinen (Motoren, Getriebe, Hydraulikkomponenten, Kabinen) haben Wert als Ersatzteile für Maschinen derselben Marke und desselben Modells.
- Generalüberholung (Remanufacturing): Einige Maschinen können Gegenstand einer Totalrevision (Rebuild) durch spezialisierte Werkstätten sein, was ihre Nutzungsdauer um weitere Jahre verlängert und die gesamte Umweltauswirkung im Vergleich zur Produktion einer neuen Maschine erheblich reduziert.
Der Umweltwert von Gebrauchtmaschinen: Der Kauf einer funktionstüchtigen Gebrauchtmaschine anstelle einer gleichwertigen neuen Maschine spart die mit der Produktion einer neuen Maschine verbundenen CO₂-Emissionen ein, die bei einem mittelgroßen Bagger 30–50 Tonnen CO₂-Äquivalent überschreiten können. Dies ist die konkreteste Form der Nachhaltigkeit, die ein Käufer von schweren Maschinen praktizieren kann.
Land- und Baumaschinen enthalten verschiedene Materialien und Stoffe, die den europäischen Vorschriften für gefährliche chemische Stoffe unterliegen. Transparenz in Bezug auf das Vorhandensein dieser Stoffe ist eine gesetzliche Verpflichtung und eine Zusage, die GASPA MACCHINE gegenüber seinen Kunden und der Umwelt eingeht.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) – zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe – gilt für chemische Stoffe, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen der Tätigkeit von GASPA MACCHINE ist REACH relevant, da:
- Die in den Maschinen enthaltenen Betriebsflüssigkeiten (Öle, Hydraulikflüssigkeiten, Kühlmittel, AdBlue) REACH-pflichtige Stoffe sind und gemäß den entsprechenden Sicherheitsdatenblättern (SDS – Safety Data Sheet) gehandhabt werden müssen.
- Die Maschinen Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC – Substances of Very High Concern) aus der REACH-Kandidatenliste in Konzentrationen über 0,1 Gewichtsprozent enthalten können. Falls bekannt, teilt GASPA MACCHINE diese Information auf Anfrage des Käufers innerhalb von 45 Tagen mit, wie in Art. 33 der REACH-Verordnung vorgesehen.
- Der Käufer, der die Flüssigkeiten der Maschinen im professionellen Bereich verwendet, hat Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern (SDS) der Flüssigkeiten, die bei den Originalherstellern der Maschinen (z. B. JCB Parts Service) erhältlich sind.
Die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS II) und die nachfolgende Richtlinie 2015/863/EU (RoHS III) beschränken die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (EEE). Es ist wichtig klarzustellen, dass:
- Land- und Baumaschinen nicht in den Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie fallen, da es sich um Maschinen für den nicht-häuslichen, professionellen und industriellen Gebrauch handelt, die explizit vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind (Art. 2, Absatz 4).
- Dennoch werden die einzelnen elektronischen und elektrischen Komponenten, die von den Herstellern in den Maschinen (z. B. JCB) installiert werden, von Lieferanten produziert, welche die RoHS-Anforderungen für die Lieferkette der Komponenten erfüllen müssen.
Die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POPs) verbietet oder beschränkt die Verwendung bestimmter in der Umwelt sehr langlebiger chemischer Stoffe. Im Kontext von schweren Maschinen ist diese Verordnung relevant, da:
- Einige alte Hydraulikflüssigkeiten und Schmierstoffe PCB (polychlorierte Biphenyle) enthielten, die als POPs eingestuft und nun verboten sind. Sehr alte Maschinen könnten diese Flüssigkeiten noch enthalten, wenn sie nicht ausgetauscht wurden. GASPA MACCHINE weist im Produktdatenblatt auf diese Möglichkeit hin, sofern ein Verdacht besteht.
- Abfälle, die POPs enthalten, müssen ausschließlich in Anlagen entsorgt werden, die für die Behandlung gefährlicher Abfälle mit Technologien zugelassen sind, welche POP-Substanzen zerstören oder irreversibel umwandeln.
Anfrage zu SVHC-Informationen: Wenn Sie ein gewerblicher Käufer sind und Informationen über das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in den erworbenen Maschinen gemäß Art. 33 REACH benötigen, können Sie Ihre schriftliche Anfrage an info@gaspa-macchine.com senden. GASPA MACCHINE verpflichtet sich, innerhalb von 45 Kalendertagen nach Erhalt der Anfrage zu antworten, indem wir die uns zur Verfügung stehenden Informationen bereitstellen oder den Kontakt zum Originalhersteller der Maschine angeben.
Jedes Land, in das GASPA MACCHINE Lieferungen ausführt, hat die europäischen Umweltrichtlinien umgesetzt und in einigen Fällen strengere nationale Vorschriften erlassen. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Umweltvorschriften, die für den Kauf, die Nutzung und das Ende der Lebensdauer von Land- und Baumaschinen in den jeweiligen Ländern relevant sind.
In Italien ist der rechtliche Rahmen für den Umweltschutz das D.Lgs. 152/2006 (Umweltgesetzbuch), das die Abfallwirtschaft, den Gewässerschutz, die Luftemissionen und die Umweltsanierung umfassend regelt. Die Entsorgung von Maschinen am Ende ihrer Lebensdauer unterliegt den Vorschriften für Sonderabfälle. Das D.Lgs. 49/2014 regelt Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE). Reifen werden von Ecopneus verwaltet. Batterien von COBAT. Altöle vom CONOU. Die Umweltkontrollbehörden sind das ISPRA (Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale) und die regionalen ARPA-Stellen.
In Österreich wird die Abfallwirtschaft durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) geregelt. Maschinen am Ende ihrer Lebensdauer werden als Sonderabfälle (Sondermüll oder Problemstoffe) eingestuft und müssen bei zugelassenen Anlagen abgegeben werden. Die WEEE-Richtlinie wurde in der Elektroaltgeräte-Verordnung (EAG-VO) umgesetzt. Die Sammelstelle für Batterien ist das SAMMELSYSTEM Österreich. Altöle werden von den ASZ (Altstoffsammelzentren) gesammelt.
In Finnland ist die wichtigste Umweltvorschrift das Jätelaki (Abfallgesetz 646/2011). Schwere Maschinen am Ende ihrer Lebensdauer werden als Industrieabfälle eingestuft und müssen von zugelassenen Betreibern entsorgt werden, die im Ympäristöhallinnon tietojärjestelmä (Yhteystietohakemisto) eingetragen sind. Die WEEE-Vorschriften sind im Laki sähkö- ja elektroniikkalaiteromusta (1390/2014) geregelt. Der für die Abfallwirtschaft verantwortliche Hersteller wird vom Pirkanmaan ELY-keskus koordiniert.
In Frankreich werden die Umweltvorschriften durch den Code de l'Environnement geregelt. Gefährliche Sonderabfälle (einschließlich Maschinenflüssigkeiten) unterliegen der Klassifizierung des BSDP (Bordereau de Suivi des Déchets Dangereux). Die WEEE-Vorschriften sind im Décret n° 2005-829 und nachfolgenden Änderungen umgesetzt. Die Entsorgung von schweren Maschinen am Ende ihrer Lebensdauer erfolgt über das System der Responsabilité Élargie du Producteur (REP), das von der ADEME (Agence de la transition écologique) koordiniert wird. Batterien werden von SCRELEC und COREPILE verwaltet.
In Deutschland ist die wichtigste Umweltvorschrift das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Die Entsorgung gefährlicher Abfälle unterliegt der Nachweisverordnung (NachwV), die eine lückenlose Dokumentation des Abfallwegs erfordert. Die WEEE-Vorschriften sind im ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) geregelt. Batterien werden gemäß dem BattG (Batteriegesetz) verwaltet. Die Umweltkontrollbehörde ist das Umweltbundesamt (UBA).
In den Niederlanden ist die wichtigste Umweltvorschrift das Wet milieubeheer (Wm). Die Entsorgung von Sonderabfällen wird durch den Besluit beheer autowrakken für Fahrzeuge und durch die EVOA (Verordening overbrenging van afvalstoffen) für grenzüberschreitende Abfälle geregelt. WEEE werden durch den Besluit beheer elektrische en elektronische apparatuur (WEEE) geregelt. Die Sammelstelle für Batterien ist Stibat. Die Sammelstelle für Altöle ist BSAB.
In Polen werden die Umweltvorschriften durch das Ustawa o odpadach (Abfallgesetz) vom 14. Dezember 2012 geregelt. Gefährliche Abfälle müssen in der BDO (Baza danych o produktach i opakowaniach oraz o gospodarce odpadami) registriert werden. Die WEEE-Vorschriften sind im Ustawa o zużytym sprzęcie elektrycznym i elektronicznym umgesetzt. Die Umweltaufsichtsbehörde ist das Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (GIOŚ).
In Rumänien ist die wichtigste Umweltvorschrift das Legea nr. 211/2011 privind regimul deșeurilor. Gefährliche Abfälle müssen von zugelassenen Betreibern entsorgt werden. Die WEEE-Vorschriften sind durch das HG nr. 1037/2010 umgesetzt. Die Umweltaufsichtsbehörde ist die Agenția Națională pentru Protecția Mediului (ANPM). Batterien werden gemäß dem HG nr. 1132/2008 verwaltet.
In Spanien ist die wichtigste Umweltvorschrift das Ley 7/2022 de residuos y suelos contaminados para una economía circular, welches die EU-Richtlinie 2018/851 umgesetzt hat. Die WEEE-Vorschriften sind im Real Decreto 110/2015 geregelt. Die Entsorgung von Altreifen wird von SIGNUS koordiniert. Batterien werden von ECOBATERÍAS und ECOPILAS verwaltet. Die Umweltaufsichtsbehörde ist das Ministerio para la Transición Ecológica y el Reto Demográfico.
Obwohl die Schweiz kein Mitglied der Europäischen Union ist, verfügt sie über sehr fortschrittliche Umweltvorschriften, die hauptsächlich durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) geregelt werden. Gefährliche Abfälle unterliegen der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610). Die WEEE-Vorschriften sind in der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) geregelt. Die zuständige Behörde ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Aktualisierte Informationen: Die nationalen Umweltvorschriften unterliegen häufigen Aktualisierungen. GASPA MACCHINE verpflichtet sich, diesen Abschnitt jährlich oder bei Eintritt relevanter Gesetzesänderungen zu aktualisieren. Bei Zweifeln bezüglich der in Ihrem Land geltenden Umweltvorschriften empfehlen wir Ihnen, die zuständigen nationalen Umweltbehörden oder einen auf Umweltrecht spezialisierten Rechtsberater zu konsultieren.
Mit dem Kauf einer Maschine bei GASPA MACCHINE übernimmt der Käufer die volle rechtliche und ökologische Verantwortung für die ordnungsgemäße Handhabung der Maschine während ihrer Nutzung und zum Zeitpunkt des Endes ihrer Lebensdauer. GASPA MACCHINE ist verpflichtet, den Käufer über diese Pflichten zu informieren, die wir im Folgenden klar und detailliert aufführen.
- Die Maschine in einem guten Zustand der Umwelteffizienz halten und sicherstellen, dass die Emissionsminderungssysteme (DPF, SCR, Katalysatoren, Abgasrückführungssystem) funktionsfähig sind und nicht manipuliert wurden.
- Den periodischen Wechsel von Ölen und Flüssigkeiten gemäß den vom Originalhersteller angegebenen Intervallen durchführen und sich dabei an autorisierte Werkstätten wenden, die die ordnungsgemäße Entsorgung der Altflüssigkeiten garantieren.
- Die Emissionskontrollsysteme nicht modifizieren oder neutralisieren (sog. Chiptuning oder Entfernung von DPF/SCR). Diese Praxis ist in Italien gemäß D.Lgs. 285/1992 (Straßenverkehrsordnung) sowie in den entsprechenden Vorschriften anderer europäischer Länder illegal und führt zu einer erheblichen Erhöhung der Partikel- und Stickoxidemissionen.
- Das Auslaufen gefährlicher Flüssigkeiten auf den Boden oder in Oberflächen- oder Grundwasser während der Wartungsarbeiten vermeiden. Im Falle eines versehentlichen Auslaufens ist sofort für die Eindämmung und Sanierung zu sorgen und die zuständigen Behörden zu benachrichtigen, sofern dies nach den örtlichen Vorschriften erforderlich ist.
- Die Maschine am Ende ihrer Lebensdauer ausschließlich an Demontagebetriebe oder zugelassene Behandlungszentren gemäß den im Verwendungsland geltenden Vorschriften übergeben, nicht an unbefugte Privatpersonen oder Betreiber, die nicht im Verzeichnis der Umweltfachbetriebe (in Italien Albo Gestori Ambientali) eingetragen sind.
- Vom Demontagebetrieb den Verschrottungsnachweis oder ein gleichwertiges, nach den örtlichen Vorschriften vorgesehenes Dokument einholen, das den ordnungsgemäßen Beginn des Endes der Lebensdauer der Maschine bescheinigt.
- Sicherstellen, dass alle gefährlichen Flüssigkeiten abgelassen wurden, bevor die Maschine an den Demontagebetrieb übergeben wird, oder ausdrücklich vereinbaren, dass die Entfernung der Flüssigkeiten in der Behandlungsanlage durch qualifiziertes Personal erfolgt.
- Die Maschine nicht auf öffentlichem oder privatem Grund zurücklassen, da dies in Italien gemäß Art. 192 des D.Lgs. 152/2006 und gemäß den entsprechenden Vorschriften in anderen Ländern eine Straftat darstellt.
GASPA MACCHINE lehnt jede Haftung ab für:
- Umweltschäden, die durch unsachgemäße Handhabung der Maschine nach der Lieferung verursacht werden, einschließlich des Auslaufens von Flüssigkeiten, übermäßiger Emissionen durch manipulierte Systeme oder einer nicht konformen Entsorgung am Ende der Lebensdauer.
- Verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen, die gegen den Käufer wegen Verstößen gegen Umweltvorschriften während der Nutzung oder am Ende der Lebensdauer der Maschine verhängt werden.
- Kosten für die Umweltsanierung infolge eines versehentlichen oder vorsätzlichen Auslaufens gefährlicher Flüssigkeiten, das nach der Übergabe der Maschine an den Käufer erfolgt ist.
Informationsunterstützung: GASPA MACCHINE ist kein Umweltberater und kann keine verbindlichen Rechtsauskünfte zu Entsorgungsvorschriften geben. Für allgemeine Fragen zum Umweltmanagement der von uns verkauften Maschinen stehen wir Ihnen jedoch gerne per E-Mail unter info@gaspa-macchine.com zur Verfügung. Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, sich bei komplexen oder spezifischen regulatorischen Fragen an die örtlichen Umweltbehörden oder einen spezialisierten Berater zu wenden.
Meldungen und Umweltkontakte
Für Fragen zu unserer Umweltpolitik, zur Anforderung von SVHC-Informationen gemäß REACH-Verordnung, zur Meldung von Umweltproblemen im Zusammenhang mit von uns verkauften Produkten oder für alle anderen Fragen zur Nachhaltigkeit unserer Tätigkeit kontaktieren Sie bitte unser Team.