Sicherheit und Konformitätsbescheinigung – GASPA MACCHINE
GASPA MACCHINE

Sicherheit und Konformitätsbescheinigung

Jede von GASPA MACCHINE verkaufte Maschine wird mit größter Strenge in Bezug auf Sicherheit, technische Zertifizierung und Einhaltung gesetzlicher Vorschriften behandelt. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu unseren Standards, den geltenden Vorschriften und Ihren Rechten in Bezug auf die Produktsicherheit.

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2026 Datum des Inkrafttretens: 12. Juni 2026 Italien – Versand in 10 Länder GASPA S.R.L MACCHINE – USt-IdNr. IT03006910909
Abschnitt 1 Über uns und Geltungsbereich

Diese Richtlinie zu Sicherheit und Konformitätsbescheinigung wurde erstellt und veröffentlicht von GASPA S.R.L MACCHINE, die unter dem Handelsnamen GASPA MACCHINE firmiert, mit Sitz in Z.I. Predda Niedda Strada 30, 07100 Sassari (SS), Italien, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IT 03006910909, ATECO-Code 47.52.40. Sie erreichen uns unter der Nummer +39 377 390 1146 und unter der E-Mail-Adresse info@gaspa-macchine.com, von Montag bis Samstag von 09:00 bis 18:00 Uhr (italienische Zeit MEZ/MESZ).

GASPA MACCHINE ist ein Händler, der auf den Verkauf von neuen und gebrauchten Land- und Baumaschinen spezialisiert ist, darunter Traktoren, Minibagger, Erdbewegungsmaschinen, Tandemwalzen, Teleskoplader (Telehandler) und andere Baustellen- und Feldgeräte von Marken wie JCB und anderen europäischen und internationalen Herstellern. Unser Verkaufsmodell erfolgt ausschließlich online über die Website gaspa-macchine.com, mit Lieferung durch auf Schwermaschinen spezialisierte Transportunternehmen.

Diese Richtlinie gilt für alle über unsere Website verkauften und in die folgenden europäischen Länder versandten Maschinen:

Italien Österreich Finnland Frankreich Deutschland Niederlande Polen Rumänien Spanien Schweiz

Diese Richtlinie erläutert transparent unsere Sicherheitsstandards, die geltenden Zertifizierungen, unsere Kontrollverfahren vor dem Versand sowie die Vorschriften zur Maschinensicherheit sowohl in Italien als auch in den Ländern, in die wir versenden. Ziel ist es, jedem Käufer maximale Klarheit über das Sicherheitsniveau und die Konformität der bei uns erworbenen Maschinen zu gewährleisten.

Hinweis: Diese Richtlinie gilt sowohl für Privatverbraucher (natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit kaufen) als auch für gewerbliche Käufer (Unternehmen, Landwirte, Einzelunternehmen). Sofern die Gesetzgebung unterschiedliche Rechte für die jeweilige Kategorie vorsieht, wird dies in den einzelnen Abschnitten ausdrücklich angegeben.

Abschnitt 2 CE-Kennzeichnung und Maschinenrichtlinie

Maschinen, die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht werden, unterliegen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Italien durch das D.Lgs. 17/2010 umgesetzt wurde. Diese Richtlinie legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die jede Maschine erfüllen muss, bevor sie auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird, und ihre Konformität wird durch die an der Maschine selbst angebrachte CE-Kennzeichnung bescheinigt.

Was die CE-Kennzeichnung bescheinigt

Wenn eine Maschine das CE-Zeichen trägt, hat der Originalhersteller (oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter) erklärt, dass diese Maschine:

  • unter Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG (oder der für die jeweilige Maschinenkategorie geltenden spezifischen Richtlinien) entworfen und gebaut wurde.
  • von einer vom Hersteller ausgestellten EG-Konformitätserklärung begleitet wird, die das Modell, die angewandten Rechtsvorschriften und die befolgten harmonisierten Normen identifiziert.
  • über eine technische Dokumentation verfügt, die vom Hersteller mindestens 10 Jahre nach Ende der Produktion aufbewahrt wird.
  • mit einer Betriebs- und Wartungsanleitung in der Sprache des Verwendungslandes oder in einer für den Bediener verständlichen Sprache ausgestattet ist.
Gebrauchtmaschinen und CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist eine Anforderung, die dem Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Maschine auferlegt wird. Bei Gebrauchtmaschinen hängt die Situation vom Baujahr ab:

  • Nach dem 1. Januar 1995 hergestellte Maschinen: Sie müssen die CE-Kennzeichnung tragen und über die entsprechende EG-Konformitätserklärung verfügen, es sei denn, sie wurden ausschließlich für den persönlichen Gebrauch des Herstellers gebaut.
  • Vor dem 1. Januar 1995 hergestellte Maschinen: Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der ersten Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) gebaut wurden, müssen die CE-Kennzeichnung nicht tragen, ohne dass dies an sich einen Konformitätsmangel darstellt, sofern sie den zum Zeitpunkt ihrer Herstellung geltenden Sicherheitsnormen entsprechen.
  • Bei Gebrauchtmaschinen ohne CE-Kennzeichnung (da sie vor 1995 gebaut wurden) weist GASPA MACCHINE ausdrücklich auf diesen Umstand im Produktdatenblatt hin und empfiehlt dem Käufer, die geltenden lokalen Anforderungen vor der gewerblichen Nutzung zu prüfen.

Neue Verordnung im Anmarsch: Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 wird die Richtlinie 2006/42/EG ab dem 20. Januar 2027 ersetzen. Neue Maschinen, die nach diesem Datum hergestellt und in Verkehr gebracht werden, müssen der neuen Verordnung entsprechen. Gebrauchtmaschinen, die sich derzeit in unserem Besitz befinden, unterliegen weiterhin den zum Zeitpunkt ihres ursprünglichen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften.

Zusätzliche anwendbare EU-Richtlinien nach Kategorie

Je nach Maschinentyp können zusätzlich zur Maschinenrichtlinie weitere EU-Richtlinien gelten. Im Folgenden sind die wichtigsten für die von uns vertriebenen Maschinenkategorien aufgeführt:

Landwirtschaftliche Traktoren

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Ersetzt die Richtlinie 2003/37/EG. Erfordert eine EG-Typgenehmigung für zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Minibagger und Erdbewegungsmaschinen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, harmonisierte Normen EN ISO 11684 (Sicherheitskennzeichnung), EN 474 (Erdbewegungsmaschinen), EN ISO 15817 (Fernsteuerungssysteme). Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG über Geräuschemissionen im Freien.

Teleskoplader (Telehandler)

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Normen EN 15000 (Stabilität), EN ISO 3691 (Flurförderzeuge), EN 1459 (Geländegängige Stapler). ROPS/FOPS-Richtlinie zum Schutz gegen Überroll- und herabfallende Gegenstände.

Tandemwalzen

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Normen EN 500 (Straßenbaumaschinen), EN 474-6 (Walzen), Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG. ROPS-Pflicht zum Schutz im Falle eines Umkippens.

NRMM-Verordnung – Motoremissionen

Nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non-Road Mobile Machinery, NRMM) wie Bagger, Lader und Walzen unterliegen der Verordnung (EU) 2016/1628 (die die Richtlinie 97/68/EG ersetzt hat) hinsichtlich der Grenzwerte für die Emission von gasförmigen Schadstoffen aus dem Motor. Diese Verordnung definiert die geltenden Stufen (von Stage I bis Stage V) basierend auf der Motorleistung und dem Baujahr. Für Gebrauchtmaschinen, die vor dem Inkrafttreten der neueren Stufen erstmals in Verkehr gebracht wurden, gelten die zum Zeitpunkt ihrer ursprünglichen Typgenehmigung geltenden Anforderungen.

Information für den Käufer: Im Produktdatenblatt jeder Maschine gibt GASPA MACCHINE, sofern verfügbar, die Abgasstufe des Motors, das Baujahr und das vom Hersteller erklärte Niveau der Umweltkonformität an. Wir bitten Sie zu prüfen, ob die erworbene Maschine für den Verkehr und die Nutzung im Bestimmungsgebiet zugelassen ist, insbesondere in Gebieten mit Emissionsbeschränkungen.

Abschnitt 3 Sicherheit von Gebrauchtmaschinen

GASPA MACCHINE vertreibt überwiegend gebrauchte Land- und Baumaschinen. Gebrauchtmaschinen erfordern eine andere und komplexere Sicherheitsbewertung als Neumaschinen, da ihr tatsächlicher Zustand von der Nutzungshistorie, der durchgeführten Wartung und der Zeit seit ihrer Herstellung abhängt. Unsere Sicherheitspolitik für Gebrauchtmaschinen basiert auf drei Grundprinzipien: Transparenz, dokumentierte Inspektion und präventive Kommunikation.

Unser Ansatz zur Sicherheit von Gebrauchtmaschinen
  • Bewertung des Zustands jeder Maschine: Vor der Veröffentlichung jeder Anzeige inspiziert unser technisches Personal die Maschine und prüft die Funktion der wichtigsten Sicherheitssysteme (Bremsen, Lenkung, ROPS/FOPS-Systeme, falls vorhanden, Sicherheitsleuchten, Not-Aus-Bedienelemente).
  • Ehrliche und detaillierte Beschreibung: Jedes Produktdatenblatt gibt den tatsächlichen Zustand der Maschine getreu wieder, einschließlich etwaiger Anomalien, ästhetischer Schäden, verschlissener oder fehlender Komponenten und bekannter Funktionsmängel. Wir verbergen keine bereits bestehenden Probleme.
  • Fotos des realen Zustands: Wir veröffentlichen Originalfotos der Maschine, die an unserem Standort aufgenommen wurden und den aktuellen Zustand ohne Retuschen oder Änderungen dokumentieren.
  • Bereitstellung von Videos: Auf Anfrage des Käufers sind wir bereit, Videos der Funktionsweise der Maschine zur Verfügung zu stellen und alle spezifischen technischen Fragen vor Abschluss des Kaufs zu beantworten.
Strukturelle Sicherheitssysteme – ROPS und FOPS

Bei Maschinen, die dies erfordern (Traktoren, Bagger, Walzen, Lader), ist das Vorhandensein und die Unversehrtheit der strukturellen Schutzsysteme gegen Umkippen und herabfallende Gegenstände von entscheidender Bedeutung:

  • ROPS (Roll-Over Protective Structure): Überrollschutzstruktur, obligatorisch für Traktoren und Erdbewegungsmaschinen gemäß Maschinenrichtlinie und EN-Normen. GASPA MACCHINE gibt im Produktdatenblatt ausdrücklich an, ob die Maschine über eine geschlossene Kabine mit zertifiziertem ROPS, einen ROPS-Rahmen mit zwei Pfosten oder eine offene ROPS-Struktur verfügt.
  • FOPS (Falling Object Protective Structure): Schutz gegen herabfallende Gegenstände, erforderlich für Bagger und Lader, die auf Baustellen eingesetzt werden. GASPA MACCHINE teilt das eventuelle Vorhandensein und die Stufe (Level I oder Level II) des FOPS-Schutzes in der Maschinenbeschreibung mit.
  • Sicherheitsgurte: GASPA MACCHINE prüft das Vorhandensein des Sicherheitsgurts für den Bediener und teilt dessen Zustand im Produktdatenblatt mit.

Wichtig für die Sicherheit: Jegliche Reparatur-, Änderungs- oder Austauscharbeiten an ROPS/FOPS-Strukturen, die nicht von vom Originalhersteller autorisierten Werkstätten unter Einhaltung der ursprünglichen technischen Spezifikationen durchgeführt werden, können deren Schutzfunktion beeinträchtigen. GASPA MACCHINE genehmigt und empfiehlt nicht die Änderung der strukturellen Schutzstrukturen der Maschinen. Im Falle von Schäden an den ROPS/FOPS-Strukturen darf die Maschine bis zur zertifizierten Reparatur durch einen qualifizierten Techniker nicht verwendet werden.

Wartungshistorie und regelmäßige Prüfungen

Sofern verfügbar, fügt GASPA MACCHINE der Maschinendokumentation das Wartungsbuch und die Original-Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers bei. Sollte diese Dokumentation für eine bestimmte Gebrauchtmaschine nicht verfügbar sein, wird dieser Umstand in der Anzeige ausdrücklich erklärt. Das Fehlen der historischen Dokumentation bedeutet nicht zwangsläufig Sicherheitsprobleme, ist aber eine relevante Information, auf deren Kenntnis der Käufer vor dem Kauf ein Recht hat.

Empfehlung vor dem Kauf: Wenn Sie spezifische Zweifel an der Sicherheit oder der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften einer Maschine in Bezug auf Ihr Bestimmungsland oder Ihren beabsichtigten Verwendungszweck haben, bitten wir Sie, uns vor dem Kauf zu kontaktieren. Unser technisches Team steht Ihnen zur Verfügung, um alle zusätzlichen Informationen zu der für Sie interessanten Maschine bereitzustellen.

Abschnitt 4 Sicherheitsvorschriften nach Maschinenkategorie

Die von GASPA MACCHINE verkauften Maschinen gehören verschiedenen Kategorien an, von denen jede spezifischen Sicherheitsvorschriften unterliegt, die durch europäische Richtlinien und harmonisierte technische Normen (EN/ISO) festgelegt sind. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten geltenden Normen für jede in unserem Katalog enthaltene Maschinenkategorie.

Maschinenkategorie EU-Richtlinien / Verordnungen Wichtigste technische Normen Wesentliche Sicherheitseinrichtungen
Landwirtschaftliche Traktoren Verordnung (EU) 167/2013; Richtlinie 2006/42/EG EN ISO 4253 (Fahrerplatz); EN ISO 11684 (Kennzeichnung) Zertifizierter ROPS, Sicherheitsgurt, Zapfwellensperre, Gelenkwellenschutz
Minibagger Richtlinie 2006/42/EG; Richtlinie 2000/14/EG (Lärm) EN 474-1 (Allgemeines); EN 474-5 (Hydraulik); EN ISO 11112 (Bedienerplatz) ROPS/FOPS, Auslegersicherung, Not-Aus, akustische/optische Rückfahrwarnsignale
Teleskoplader (Telehandler) Richtlinie 2006/42/EG; Richtlinie 2000/14/EG EN 15000 (dynamische Stabilität); EN ISO 3691-1; EN 1459-1 ROPS/FOPS-Kabine, Lastmomentbegrenzer, Stützenverriegelung, Überlastwarnung
Erdbewegungsmaschinen (Radlader, Lader) Richtlinie 2006/42/EG; Richtlinie 2000/14/EG; Verordnung (EU) 2016/1628 (Emissionen) EN 474-1; EN 474-3 (Lader); ISO 3449 (FOPS) ROPS/FOPS, akustische Manövriersignale, Getriebeschutz, Parkbremssperre
Tandemwalzen Richtlinie 2006/42/EG; Richtlinie 2000/14/EG EN 500-1 (allgemeine Anforderungen); EN 500-2 (Tandemwalzen); EN 500-4 (Vibrationswalzen) ROPS, Sicherheitsgurt, Hand-Arm-Vibrationsschutz, Vibrationsbegrenzer, akustische Warnsignale

Hinweis zur Konformität von Gebrauchtmaschinen: Für Maschinen, die vor der Verabschiedung bestimmter harmonisierter technischer Normen hergestellt wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Konstruktion gültigen Bestimmungen. Dies bedeutet nicht, dass die Maschine gefährlich ist, sondern dass sie möglicherweise einige von neueren Normen geforderte Sicherheitseinrichtungen nicht enthält. In diesen Fällen weist GASPA MACCHINE in der Anzeige ausdrücklich darauf hin, und der Käufer muss beurteilen, ob die Maschine für seinen Einsatz und die im Bestimmungsland geltenden lokalen Vorschriften geeignet ist.

Abschnitt 5 Inspektion vor der Auslieferung und Sicherheitskontrollen

Vor jedem Versand führt GASPA MACCHINE eine Inspektion vor der Auslieferung an jeder verkauften Maschine durch. Dieser Prozess dient dazu, sicherzustellen, dass sich die Maschine in dem in der Anzeige angegebenen Zustand befindet und keine sicherheitskritischen Mängel aufweist, die den normalen Betrieb verhindern würden. Unsere Inspektion wird intern dokumentiert und ist integraler Bestandteil des Verkaufsprozesses.

Kontrollverfahren vor dem Versand
  1. Prüfung von Motor und Startvorgang Starten des Motors und Prüfung der Funktion unter normalen Betriebsbedingungen: Öldruck, Betriebstemperatur, Abwesenheit von abnormalem Rauch, Flüssigkeitsstände (Motoröl, Kühlmittel, Hydraulikflüssigkeit, Kraftstoff).
  2. Prüfung der Brems- und Lenksysteme Kontrolle der Wirksamkeit der Betriebs- und Feststellbremsen, Prüfung des Ansprechverhaltens der Lenkung und der Funktion der wichtigsten Richtungssteuerungen.
  3. Kontrolle des Hydrauliksystems Funktionsprüfung der wichtigsten hydraulischen Aktoren (Ausleger, Schaufel, Heber, Gabeln usw. je nach Maschinentyp), Prüfung auf Dichtheit in den Hauptkreisläufen.
  4. Prüfung der Schutzstrukturen Visuelle Inspektion der Unversehrtheit der ROPS/FOPS-Kabine (falls vorhanden), des Zustands des Sicherheitsgurts, der Abschirmungen beweglicher Teile (Getriebe, Gelenkwelle, Lüfter), der Zylinderkopfhauben und Motorabdeckungen.
  5. Prüfung der Signalisierungs- und Sicherheitseinrichtungen Prüfung der Funktion der akustischen Rückfahrwarner, der Arbeitsscheinwerfer und der optischen Wartungswarnungen (sofern über Bordinstrumente vorhanden). Prüfung der an der Maschine vorhandenen Sicherheitsaufkleber.
  6. Fotodokumentation des Zustands vor dem Versand Wir machen Fotos vom Zustand der Maschine unmittelbar vor dem Versand. Diese Fotos werden intern archiviert und können dem Käufer auf Anfrage zum Vergleich mit dem Zustand bei Erhalt zur Verfügung gestellt werden.
Was bei Erhalt der Maschine zu tun ist

Wir empfehlen Ihnen, bei der Lieferung die folgenden Prüfungen durchzuführen, bevor Sie Empfangsdokumente unterzeichnen:

  • Sofortige Außeninspektion: Prüfen Sie auf sichtbare Transportschäden (Dellen, Brüche, Flüssigkeitsverlust). Laden Sie die Maschine nicht ab, wenn Sie schwere Schäden feststellen, die das Bewegen der Maschine gefährlich machen könnten.
  • Schriftliche Vorbehalte auf dem Transportdokument: Jeder bei der Lieferung festgestellte Schaden oder jede Anomalie muss als Vorbehalt auf dem Transportdokument (CMR oder Lieferschein) vor der Unterzeichnung vermerkt werden. Eine Unterschrift ohne Vorbehalt gilt als Annahme der Maschine in ihrem aktuellen Zustand.
  • Dokumentationsfotos: Fotografieren Sie die Maschine vor dem Abladen und während der Erstinspektion und dokumentieren Sie alle festgestellten Anomalien unter Angabe von Datum und Uhrzeit.
  • Benachrichtigung innerhalb von 48 Stunden: Teilen Sie uns jeden festgestellten Schaden oder jede Anomalie innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung mit, indem Sie Fotos und eine Beschreibung an info@gaspa-macchine.com senden oder die Nummer +39 377 390 1146 anrufen.
  • Maschine vor der Inspektion nicht benutzen: Im Falle von schweren Schäden oder Sicherheitsmängeln, die bei der Lieferung festgestellt werden, benutzen Sie die Maschine nicht, bevor Sie unsere Betriebsanweisungen erhalten haben.
Abschnitt 6 Dem Käufer ausgehändigte technische Dokumentation

Die Verfügbarkeit der technischen Dokumentation ist für den sicheren und legalen Gebrauch einer Maschine unerlässlich. GASPA MACCHINE verpflichtet sich, dem Käufer die gesamte verfügbare Dokumentation für jede verkaufte Maschine auszuhändigen. Der Inhalt der Dokumentation wird in jedem Produktdatenblatt explizit angegeben.

Dokumentation, die wir bereitstellen (sofern verfügbar)
  • Original-EG-Konformitätserklärung des Herstellers: Dokument, das die Konformität der Maschine mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder der Verordnung (EU) 167/2013 für Traktoren bescheinigt. Es gibt die angewandten Richtlinien und harmonisierten Normen an.
  • Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers: Originalhandbuch des Herstellers mit Betriebsanweisungen, regelmäßigen Wartungsverfahren, maschinenspezifischen Sicherheitshinweisen und technischen Spezifikationen. Sofern verfügbar, wird das Handbuch in seiner Originalsprache (in der Regel Englisch oder Italienisch für europäische Modelle) bereitgestellt.
  • Wartungsbuch: Sofern verfügbar, das Heft mit der Historie der an der Maschine durchgeführten Wartungsarbeiten (Inspektionen, Revisionen, Austausch von Komponenten). Dieses Dokument ist besonders relevant für die Bewertung der Maschinenhistorie.
  • Zulassungsbescheinigung / Fahrzeugpapiere: Für landwirtschaftliche Traktoren und zugelassene Fahrzeuge stellt GASPA MACCHINE die verfügbaren Zulassungsunterlagen zur Verfügung und informiert den Käufer über die Verfahren zur Wiederzulassung im Bestimmungsland.
  • Schlüssel und Fernbedienungen: Alle für die Maschine verfügbaren Zündschlüssel und Fernbedienungen werden dem Käufer zusammen mit der Maschine ausgehändigt.
Nicht verfügbare Dokumentation – Wie wir dies kommunizieren

Bei einigen Gebrauchtmaschinen ist ein Teil der Originaldokumentation aufgrund des Alters der Maschine, der Vorbesitzerhistorie oder Verlusten vor dem Kauf durch GASPA MACCHINE möglicherweise nicht mehr verfügbar. In diesen Fällen:

  • Geben wir im Produktdatenblatt ausdrücklich an, welche Dokumentation fehlt (z. B. „Handbuch nicht verfügbar“, „ohne CE-Erklärung“, „ohne Wartungsheft“).
  • Bei landwirtschaftlichen Traktoren ohne Zulassungsbescheinigung informieren wir den Käufer über die Notwendigkeit, das Verfahren zur Erstzulassung oder Wiederzulassung im Bestimmungsland vor der Nutzung auf öffentlichen Straßen einzuleiten.
  • Bei Maschinen ohne Original-EG-Konformitätserklärung (hauptsächlich sehr alte Maschinen) empfehlen wir dem Käufer, einen qualifizierten Techniker im Verwendungsland zu konsultieren, um eventuell notwendige Schritte vor der gewerblichen Nutzung zu prüfen.

Pflicht des Arbeitgebers: Der Käufer, der die Maschine in einem beruflichen Kontext einsetzt (gewerbliche Landwirtschaft, Baustelle, Industriebetrieb), ist als Arbeitgeber oder gewerblicher Nutzer dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Maschine den im Verwendungsland geltenden Arbeitsschutzvorschriften entspricht und dass die Bediener angemessen geschult und mit der entsprechenden persönlichen Schutzausrüstung (PSA) geschützt sind. In Italien wird diese Pflicht durch das D.Lgs. 81/2008 (Einheitstext zur Arbeitssicherheit) geregelt.

Abschnitt 7 Gefährliche Stoffe, Flüssigkeiten und Sicherheitsdatenblätter

Land- und Baumaschinen enthalten naturgemäß verschiedene Betriebsflüssigkeiten und potenziell gefährliche Stoffe: Motoröl, Hydrauliköl, Kühlmittel, Dieselkraftstoff, Getriebeöl, Schmierfett und bei einigen Maschinentypen Spezialflüssigkeiten für das Bremssystem oder die Klimaanlage. Der korrekte Umgang mit diesen Flüssigkeiten ist sowohl für die Sicherheit des Bedieners als auch für den Umweltschutz relevant.

REACH-Verordnung und Umgang mit Stoffen

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe innerhalb der Europäischen Union. Die von uns vertriebenen Maschinen können Teile oder Flüssigkeiten enthalten, die REACH unterliegen. GASPA MACCHINE ist als Händler von Gebrauchtmaschinen nicht direkt für die ursprüngliche Zusammensetzung der in den Maschinen vorhandenen Flüssigkeiten verantwortlich, verpflichtet sich jedoch dazu:

  • Dem Käufer die Art der zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Maschine vorhandenen Flüssigkeiten mitzuteilen (z. B. Vorhandensein von mineralischem Hydrauliköl, Restkraftstoff, Frostschutzmittel), sofern dies während der Inspektion vor der Auslieferung feststellbar ist.
  • Im Produktdatenblatt auf jeden zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannten Flüssigkeitsverlust hinzuweisen, unter Angabe der Art und der ungefähren Lokalisierung.
  • Auf Anfrage des Käufers die Sicherheitsdatenblätter (SDB) der gängigsten in den Maschinen verwendeten Flüssigkeiten zur Verfügung zu stellen oder den Käufer an die Hersteller der Flüssigkeiten zu verweisen, um die Original-SDB zu erhalten.
Entsorgung von Flüssigkeiten und Komponenten am Ende der Lebensdauer

Der Käufer ist für die korrekte und legale Entsorgung von Altflüssigkeiten (Motoröl, Hydrauliköl, Kühlmittel, Kraftstoff) und Austauschkomponenten unter Einhaltung der im Verwendungsland geltenden Umweltvorschriften verantwortlich. In allen Ländern, in die wir versenden, ist die Entsorgung von Altflüssigkeiten aus Maschinen durch spezifische Vorschriften geregelt:

Italien

D.Lgs. 152/2006 (Umweltgesetzbuch); D.Lgs. 49/2014 (Elektro- und Elektronik-Altgeräte). Sammlung von Altölen über das COOU (Consorzio Obbligatorio degli Oli Usati).

Deutschland

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); AltölV (Altölverordnung). Verpflichtung zur Abgabe bei autorisierten Sammelstellen (Entsorgungsfachbetriebe).

Frankreich

Code de l'environnement; Décret n° 79-981 über Altöle. Sammlung über ADEME-Zentren oder autorisierte Betreiber.

Alle EU-Länder

Richtlinie 2008/98/EG (Abfälle); Richtlinie 2000/53/EG (Altfahrzeuge). Allgemeine Verpflichtung zur Entsorgung über autorisierte Betreiber und Wertstoffhöfe.

Achtung – Asbest in historischen Maschinen: Einige Maschinen aus sehr alter Produktion (vor den 90er Jahren) können Komponenten enthalten, die aus asbesthaltigen Materialien hergestellt wurden (Dichtungen, Kupplungen, Bremsen). GASPA MACCHINE weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit bei Maschinen hin, die vor den 90er Jahren produziert wurden. Im Falle von Arbeiten an diesen Komponenten ist es zwingend erforderlich, sich an Fachpersonal zu wenden und die von den geltenden Vorschriften vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (in Italien D.Lgs. 81/2008, Titel IX, Kapitel III).

Abschnitt 8 Geräuschemissionen und Umweltkonformität

Arbeits- und Landmaschinen unterliegen spezifischen Vorschriften hinsichtlich der Geräuschemissionen in die Umwelt und der Abgasemissionen. Diese Vorschriften sind sowohl für die Sicherheit des Bedieners als auch für die Vereinbarkeit mit lokalen Lärmschutz- und Luftqualitätsnormen relevant.

Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG – Geräuschemissionen im Freien

Die Richtlinie 2000/14/EG (über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen) legt die maximalen garantierten Schallleistungspegel für verschiedene Kategorien von Arbeitsmaschinen fest, darunter Bagger, Walzen, Teleskoplader und Traktoren. Maschinen, die dieser Richtlinie entsprechen, tragen den garantierten Schallleistungspegel (in dB(A)) auf einem an der Maschine angebrachten Etikett, der auch in der EG-Konformitätserklärung angegeben ist.

  • Bei Neumaschinen, die der Richtlinie 2000/14/EG unterliegen, gibt GASPA MACCHINE im Produktdatenblatt den garantierten Schallleistungspegel an, sofern verfügbar.
  • Bei Gebrauchtmaschinen sind die ursprünglichen Geräuschemissionswerte diejenigen, die vom Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erklärt wurden. Der aktuelle mechanische Zustand der Maschine kann den tatsächlichen Geräuschpegel im Betrieb beeinflussen.
NRMM-Verordnung – Abgasemissionen

Die Verordnung (EU) 2016/1628 definiert die Emissionsstufen (Stage) für Motoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (Non-Road Mobile Machinery – NRMM) verwendet werden. Die Stufen reichen von Stage I (vor 2000) bis Stage V (ab 2019) und unterscheiden sich nach der Motorleistung. Die Einhaltung der geltenden Stufe wird in der Motorgenehmigung bescheinigt, die in der EG-Konformitätserklärung der Maschine aufgeführt ist.

Umweltzonen und städtische Gebiete: In einigen italienischen Gemeinden und in verschiedenen europäischen Städten gibt es Beschränkungen für den Verkehr und die Nutzung von Arbeitsmaschinen mit Motoren, die nicht den neuesten NRMM-Stufen entsprechen. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Kauf einer Maschine die eventuell geltenden Beschränkungen in dem geografischen Gebiet, in dem Sie arbeiten möchten, zu prüfen, indem Sie die zuständigen lokalen Behörden kontaktieren.

Umweltvorschriften in den Bestimmungsländern
Land Geltende Emissionsvorschriften Kontrollbehörde
🇮🇹 Italien D.Lgs. 152/2006 (Umweltgesetzbuch); Reg. (EU) 2016/1628 ISPRA, regionale ARPA, Umweltministerium
🇩🇪 Deutschland Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Reg. (EU) 2016/1628 Umweltbundesamt (UBA)
🇫🇷 Frankreich Code de l'environnement; Arrêté du 19/04/2011; Reg. (EU) 2016/1628 ADEME, DREAL
🇪🇸 Spanien Ley 34/2007 (calidad del aire); RD 547/2020; Reg. (EU) 2016/1628 Ministerio para la Transición Ecológica
🇳🇱 Niederlande Wet milieubeheer; Activiteitenbesluit milieubeheer; Reg. (EU) 2016/1628 RIVM, Inspectie Leefomgeving en Transport
🇦🇹 Österreich AWG 2002; Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K); Reg. (EU) 2016/1628 Umweltbundesamt Österreich
🇵🇱 Polen Ustawa Prawo ochrony środowiska; Reg. (EU) 2016/1628 GIOŚ (Główny Inspektorat Ochrony Środowiska)
🇫🇮 Finnland Ympäristönsuojelulaki (527/2014); Reg. (EU) 2016/1628 Suomen ympäristökeskus (SYKE)
🇷🇴 Rumänien OUG nr. 195/2005 (mediu); Reg. (EU) 2016/1628 Agenția Națională pentru Protecția Mediului (ANPM)
🇨🇭 Schweiz Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG, SR 814.01); Luftreinhalte-Verordnung (LRV) BAFU (Bundesamt für Umwelt)
Abschnitt 9 Verantwortung des Käufers und sichere Verwendung

Der Kauf einer Land- oder Baumaschine bringt für den Käufer spezifische Sicherheitsverantwortlichkeiten mit sich, die je nach Nutzungskontext (persönlicher Gebrauch, gewerbliche Nutzung, Nutzung als Arbeitgeber mit Angestellten) variieren. GASPA MACCHINE stellt diese Informationen im Interesse der Sicherheit der Bediener und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verfügung, ohne dass dadurch eine Verantwortung von GASPA MACCHINE auf den Käufer für Mängel übertragen wird, die der verkauften Maschine zuzurechnen sind.

Schulung und Befähigung der Bediener
  • Landwirtschaftliche Traktoren: In Italien erfordert das Fahren auf Straßen den Führerschein der Klasse B (oder höher für größere Maschinen) und für die gewerbliche Nutzung die mögliche Verpflichtung zu einer spezifischen Schulung gemäß D.Lgs. 81/2008 und dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012. In den anderen Bestimmungsländern gelten die entsprechenden nationalen Vorschriften.
  • Minibagger und Erdbewegungsmaschinen: In Italien ist für die gewerbliche Nutzung die obligatorische Schulung für Bediener von Erdbewegungsmaschinen gemäß dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 erforderlich. Eine analoge Verpflichtung besteht in allen anderen EU-Ländern, in die wir versenden, mit entsprechenden nationalen Vorschriften.
  • Teleskoplader: In Italien erfordert die gewerbliche Nutzung eine spezifische Schulung für Bediener von Gabelstaplern gemäß dem Staat-Regionen-Abkommen vom 22. Februar 2012 (Makroaktivität F – Fahrbare Hubarbeitsbühnen). Entsprechende Vorschriften gelten in allen Bestimmungsländern.
  • Walzen: Im gewerblichen Kontext muss der Bediener von Walzen gemäß den im Verwendungsland geltenden Arbeitsschutzvorschriften geschult sein.
Zulassung und Straßenverkehr

Landwirtschaftliche Traktoren, die auf öffentlichen Straßen verkehren, müssen im Land der Nutzung zugelassen sein und die Typgenehmigungsanforderungen gemäß der EU-Verordnung 167/2013 erfüllen. Der Käufer ist verantwortlich für:

  • Die Einleitung des Wiederzulassungsverfahrens im Bestimmungsland bei den zuständigen Behörden (in Italien: Motorizzazione Civile / MIT) unter Vorlage der von GASPA MACCHINE bereitgestellten Herkunftsdokumentation.
  • Den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (RCA), die für den Betrieb des Traktors auf öffentlichen Straßen gemäß den im Land der Nutzung geltenden Vorschriften obligatorisch ist.
  • Die Überprüfung, ob die Maschine die technischen Anforderungen für den Straßenverkehr im Bestimmungsland (Beleuchtung, Reflektoren, Bremsen, Höchstgeschwindigkeitsanzeigen usw.) vor der Nutzung auf der Straße erfüllt.
Regelmäßige Wartung und Sicherheit

Eine ordnungsgemäße regelmäßige Wartung ist unerlässlich, um die Maschine über die Zeit in einem sicheren Betriebszustand zu halten. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die ordentliche und außerordentliche Wartung der Maschine unter Einhaltung der Angaben im Betriebs- und Wartungshandbuch des Herstellers durchführen zu lassen. Eine mangelnde Wartung verkürzt nicht nur die Lebensdauer der Maschine, sondern kann auch Gefahrensituationen für den Bediener und Dritte schaffen.

Änderung der Maschine: Jede strukturelle, mechanische oder elektronische Änderung an einer Maschine kann deren Sicherheitsmerkmale verändern und die CE-Konformität beeinträchtigen. GASPA MACCHINE rät dringend von jeglichen Änderungen ab, die nicht ausdrücklich vom Originalhersteller genehmigt wurden. Ein Käufer, der die Maschine modifiziert, übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und könnte im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als „neuer Hersteller“ der modifizierten Maschine angesehen werden.

Abschnitt 10 Rückgaben und Rückerstattungen aus Sicherheitsgründen

GASPA MACCHINE garantiert die Möglichkeit der Rückgabe und Rückerstattung in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen, wobei die folgenden Richtlinien speziell auch für Fälle gelten, in denen Rückgaben durch Sicherheitsprobleme oder Nichtkonformität der gelieferten Maschine begründet sind.

Widerrufsrecht – 14 Tage

Für Käufer, die als Privatverbraucher handeln (natürliche Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit kaufen), gilt das in der EU-Richtlinie 2011/83/EU vorgesehene Widerrufsrecht, das in Italien durch das D.Lgs. 206/2005, Art. 52–58 umgesetzt wurde. Der Verbraucher hat das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum der Lieferung der Maschine ohne Angabe von Gründen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

  • Der Widerruf muss schriftlich vor Ablauf der 14-Tage-Frist nach der Lieferung per E-Mail an info@gaspa-macchine.com oder durch eine andere eindeutige schriftliche Mitteilung erklärt werden.
  • Die Maschine muss in einem Zustand zurückgegeben werden, der im Wesentlichen dem der Lieferung entspricht. Eine begrenzte Nutzung zur Bewertung der Maschine beeinträchtigt das Widerrufsrecht nicht, jedoch könnte eine erhebliche Nutzung der Maschine zu einer proportionalen Minderung der Rückerstattung als Entschädigung für den durch die Nutzung verursachten Wertverlust führen.
  • Die Kosten für die Rücksendung der Maschine trägt der Käufer, es sei denn, der Widerruf ist durch einen Konformitätsmangel oder eine Nichtübereinstimmung der Maschine mit der Beschreibung begründet.
Rückerstattung – Zeitrahmen von 14 Werktagen

GASPA MACCHINE erstattet den vollen gezahlten Preis innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der zurückgegebenen Maschine an unserem Standort in Sassari, vorbehaltlich einer Überprüfung ihres Zustands. Die Rückerstattung erfolgt über dieselbe Zahlungsmethode, die für den ursprünglichen Kauf verwendet wurde, sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Dem Käufer werden für die Rückerstattung selbst keine Gebühren oder Abzüge berechnet.

Rückgabe aus Sicherheitsgründen oder wegen Nichtkonformität

Unabhängig von der 14-tägigen Frist für den ordentlichen Widerruf hat der Käufer das Recht, die Maschine zurückzugeben und eine vollständige Rückerstattung in den folgenden Situationen zu erhalten, die mit der Sicherheit oder Konformität zusammenhängen:

  • Nichtübereinstimmung mit der Beschreibung: Die erhaltene Maschine entspricht nicht dem Modell, dem Baujahr, den wesentlichen technischen Spezifikationen oder den in der Verkaufsanzeige angegebenen Sicherheitssystemen.
  • Nicht deklarierte Sicherheitsmängel: Die Maschine weist mechanische oder strukturelle Mängel auf, welche die Sicherheit des Bedieners gefährden und die von GASPA MACCHINE vor Abschluss des Kaufs nicht angegeben wurden.
  • Fehlen wesentlicher Dokumentation, die als verfügbar deklariert wurde: Wenn die Anzeige die Verfügbarkeit spezifischer Dokumente (CE-Erklärung, Handbuch, Zulassungsbescheinigung) angab, die dann nicht mit der Maschine geliefert werden.
  • Transportschäden: Erhebliche Schäden, die während des Transports verursacht wurden und zum Zeitpunkt der Abholung durch den Frachtführer nicht vorhanden waren, dokumentiert durch Vorbehalte auf dem Frachtbrief und Fotos zum Zeitpunkt der Lieferung.

Rückgabeverfahren: Um eine Rückgabe einzuleiten, senden Sie eine schriftliche Mitteilung an info@gaspa-macchine.com unter Angabe der Bestellnummer, des Grundes für die Rückgabe und unterstützender Fotodokumentation. Wir werden innerhalb von 2 Werktagen mit Anweisungen zur Rücksendung antworten. Senden Sie die Maschine nicht zurück, ohne unsere schriftlichen Anweisungen für die Rückgabelogistik erhalten zu haben.

Abschnitt 11 Länderspezifische Vorschriften für das Bestimmungsland

Zusätzlich zu den EU-Harmonisierungsvorschriften, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich gelten (Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, NRMM-Verordnung usw.), verfügt jedes Land, in das wir versenden, über spezifische nationale Vorschriften in den Bereichen Arbeitssicherheit, Zulassung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Gesundheit der Bediener und Verbraucherschutz. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten relevanten nationalen Bestimmungen für jedes Bestimmungsland.

Italien

In Italien wird die Nutzung von Arbeitsmaschinen im professionellen Bereich durch das D.Lgs. 81/2008 (Testo Unico sulla Sicurezza sul Lavoro) geregelt, das den Arbeitgeber verpflichtet, nur Arbeitsmittel zu verwenden, die den Sicherheitsanforderungen entsprechen, die Bediener zu schulen und die Maschinen in einem effizienten Zustand zu halten. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist durch das D.Lgs. 17/2010 umgesetzt. Für landwirtschaftliche Traktoren auf der Straße sind eine Haftpflichtversicherung und die Zulassung bei der Motorizzazione Civile erforderlich. Die Aufsichtsbehörde ist das INAIL für Arbeitsunfälle und die ASL für Sicherheitskontrollen.

Österreich

In Österreich wird die Arbeitssicherheit durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und die Maschinensicherheitsverordnung (MSV) geregelt, welche die Maschinenrichtlinie umsetzt. Landwirtschaftliche Traktoren auf der Straße erfordern eine Zulassung und eine Haftpflichtversicherung. Die Aufsichtsbehörde für die Maschinensicherheit ist das Arbeitsinspektorat. Für österreichische Käufer wird das Verbraucherrecht durch das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) 2022 geregelt, das eine Verlängerung der Vermutung der Mangelhaftigkeit auf 12 Monate ab Lieferung vorsieht.

Finnland

In Finnland wird die Maschinensicherheit durch das Laki eräiden teknisten laitteiden vaatimustenmukaisuudesta (1016/2004) und die Bestimmungen zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie geregelt. Die Arbeitssicherheit wird durch das Työturvallisuuslaki (738/2002) geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist Tukes (Turvallisuus- ja kemikaalivirasto), die Behörde für Produktsicherheit. Finnische Verbraucher sind durch das Kuluttajansuojalaki geschützt und können sich bei Streitigkeiten an das Kuluttajariitalautakunta wenden.

Frankreich

In Frankreich wird die Maschinensicherheit durch den Code du travail (Artikel R4312-1 ff.) und das Décret n° 2008-1156 zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie geregelt. Landwirtschaftliche Traktoren auf der Straße müssen zugelassen und versichert sein. Die Aufsichtsbehörde ist die Direction régionale de l'économie, de l'emploi, du travail et des solidarités (DREETS). Für Verbraucherstreitigkeiten stehen der Dienst des médiateur de la consommation und die ADR-Plattform der Commission de la médiation de la consommation (CMC) zur Verfügung.

Deutschland

In Deutschland wird die Produkt- und Maschinensicherheit durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und die 9. ProdSV (Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz) zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie geregelt. Die Arbeitssicherheit mit Maschinen wird durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Im beruflichen Bereich gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV-Vorschriften). Die Aufsichtsbehörde für die Produktsicherheit ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Niederlande

In den Niederlanden wird die Maschinensicherheit durch das Warenwetbesluit machines zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie und durch das Arbeidsomstandighedenwet (Arbowet) für die Arbeitssicherheit geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist die Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit (NVWA) für die Produktsicherheit und die Inspectie SZW für die Arbeitssicherheit. Landwirtschaftliche Traktoren müssen gemäß der EU-Verordnung 167/2013 typgenehmigt und bei der RDW zugelassen sein.

Polen

In Polen wird die Maschinensicherheit durch das Ustawa o systemie oceny zgodności und die Umsetzung der Maschinenrichtlinie durch die Rozporządzenie Ministra Gospodarki w sprawie zasadniczych wymagań dla maszyn geregelt. Die Arbeitssicherheit wird durch den Kodeks pracy und die Vorschriften des Urząd Dozoru Technicznego (UDT) für technische Geräte, die der technischen Überwachung unterliegen, geregelt. Polnische Verbraucher werden durch das Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (UOKiK) geschützt.

Rumänien

In Rumänien wird die Maschinensicherheit durch die HG nr. 1029/2008 (Umsetzung der Maschinenrichtlinie) und das Legea nr. 245/2004 über die allgemeine Produktsicherheit geregelt. Die Arbeitssicherheit wird durch das Legea nr. 319/2006 (Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) geregelt. Die Aufsichtsbehörde für die Produktsicherheit ist die Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (ANPC). Für die berufliche Nutzung ist die technische Überwachung für bestimmte Kategorien von Hebezeugen dem ISCIR (Inspecţia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune şi Instalaţiilor de Ridicat) übertragen.

Spanien

In Spanien wird die Maschinensicherheit durch das Real Decreto 1644/2008 (Umsetzung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) und das Ley 31/1995 de Prevención de Riesgos Laborales mit dem entsprechenden Real Decreto 1215/1997 über Arbeitsmittel geregelt. Die Aufsichtsbehörde ist das Instituto Nacional de Seguridad y Salud en el Trabajo (INSST). Landwirtschaftliche Traktoren auf der Straße erfordern eine Typgenehmigung gemäß der EU-Verordnung 167/2013 und eine Zulassung. Hinweis: Seit 2022 beträgt die gesetzliche Gewährleistung für Neuwaren in Spanien 3 Jahre.

Schweiz

Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, hat aber durch die Verordnung über die Produktesicherheit (SR 819.14 – Maschinenverordnung, MaschV), die 2010 in Kraft trat und durch spätere Revisionen aktualisiert wurde, im Wesentlichen gleichwertige technische Vorschriften wie die Maschinenrichtlinie übernommen. Die Arbeitssicherheit wird durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) und die Vorschriften der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) geregelt. Für landwirtschaftliche Traktoren auf der Straße ist die Zulassung im Wohnsitzkanton erforderlich. Die Konformität mit der CE-Kennzeichnung wird in der Schweiz aufgrund der bilateralen Abkommen CH-EU über technische Handelshemmnisse als gleichwertig mit der Konformität mit den Schweizer Maschinenvorschriften anerkannt.

Europäische ODR-Plattform: Für Streitigkeiten mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Europäischen Union (außer der Schweiz) steht die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung. Unsere Kontaktadresse für ODR-Verfahren lautet info@gaspa-macchine.com.

Abschnitt 12 Umgang mit sicherheitsrelevanten Reklamationen

GASPA MACCHINE betrachtet Reklamationen bezüglich der Maschinensicherheit als oberste Priorität. Wenn Sie ein Sicherheitsproblem an einer bei uns gekauften Maschine feststellen, gewährleistet das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren eine schnelle und effektive Reaktion.

So melden Sie ein Sicherheitsproblem
  1. Schritt 1 – Stellen Sie die Nutzung der Maschine sofort ein Im Falle einer schwerwiegenden Sicherheitsanomalie (Kontrollverlust über die Maschine, strukturelles Versagen, Austritt gefährlicher Flüssigkeiten, Blockieren der Bremsen, Ausfall des Hydrauliksystems, der zum Herabfallen der Last führt), stellen Sie die Nutzung der Maschine sofort ein und bringen Sie diese an einen sicheren Ort fernab von Personen und Gebäuden. Nehmen Sie die Maschine nicht wieder in Betrieb, bis Sie von uns technische Anweisungen erhalten haben.
  2. Schritt 2 – Dokumentieren Sie die Anomalie Fotografieren oder filmen Sie das festgestellte Problem so detailliert wie möglich. Notieren Sie die Umstände, unter denen das Problem aufgetreten ist: Art der Nutzung, Boden- oder Standortbedingungen, Betriebsstunden seit der Lieferung, eventuelle Warnungen oder Signale, die vor dem Ausfall aufgetreten sind.
  3. Schritt 3 – Kontaktieren Sie GASPA MACCHINE umgehend Senden Sie die Meldung an info@gaspa-macchine.com mit dem Betreff „SICHERHEITSREKLAMATION – [Bestellnummer]“ oder rufen Sie während der Bürozeiten (Mo–Sa 09:00–18:00 Uhr MEZ) unter +39 377 390 1146 an. Bei Problemen, die außerhalb der Bürozeiten auftreten, senden Sie die E-Mail mit den Fotos; Sie werden so schnell wie möglich am nächsten Werktag zurückgerufen.
  4. Schritt 4 – Technische Bewertung der Reklamation Wir werden Ihre Meldung innerhalb von 2 Werktagen nach Erhalt der vollständigen Dokumentation analysieren. Bei schwerwiegenden Sicherheitsproblemen wird unsere Antwort priorisiert. Wir könnten weitere Informationen anfordern oder einen technischen Videoanruf organisieren, um das Problem aus der Ferne zu beurteilen.
  5. Schritt 5 – Umsetzung der Abhilfemaßnahme Basierend auf dem Ergebnis der technischen Bewertung werden wir die am besten geeignete Abhilfemaßnahme vorschlagen: Entsendung eines Technikers, Versand von Ersatzteilen, Abholung und Reparatur der Maschine, Austausch oder Rückerstattung. Jede Abhilfemaßnahme wird schriftlich formalisiert und innerhalb der mitgeteilten Fristen umgesetzt.
Beilegung von Streitigkeiten

GASPA MACCHINE verpflichtet sich, jegliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheit, Konformität oder Qualität der verkauften Maschinen gütlich und vorrangig zu lösen. Im Falle einer fehlenden direkten Einigung können Verbraucher mit Wohnsitz in der EU die folgenden Optionen nutzen:

  • Europäische ODR-Plattform: ec.europa.eu/consumers/odr für grenzüberschreitende Online-Streitigkeiten.
  • Nationale ADR-Stellen: Verbraucher in jedem Land können sich an die in ihrem Land akkreditierten Stellen zur alternativen Streitbeilegung wenden (siehe Abschnitt 11 für länderspezifische Referenzen).
  • Gerichtsstand: Im Falle eines gerichtlichen Rechtsstreits ist der Gerichtsstand das Gericht von Sassari (Italien), unbeschadet der Tatsache, dass für Verbraucher mit Wohnsitz in der EU die günstigeren gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohnsitzlandes gelten, einschließlich der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zum Schutz des Verbrauchers.
  • Anwendbares Recht: Der Kaufvertrag unterliegt italienischem Recht, unbeschadet des Rechts des Verbrauchers, von den günstigeren zwingenden Schutzbestimmungen seines Wohnsitzlandes zu profitieren.

Unfälle mit Personenschaden: Im Falle eines Unfalls, der zu Personenschäden bei Bedienern oder Dritten geführt hat und der mit einem Defekt der Maschine in Verbindung stehen könnte, bitten wir Sie, uns nicht nur umgehend zu kontaktieren, sondern den Vorfall auch den zuständigen Behörden Ihres Landes zu melden (in Italien: INAIL für Arbeitsunfälle; in Unternehmen: Sicherheitsbeauftragter – RSPP). Verändern Sie den Zustand der Maschine nicht vor eventuellen Inspektionen durch die zuständigen Behörden.

Technischer Kundendienst und Sicherheit – Kontaktieren Sie uns

Für alle Fragen zur Sicherheit, zur Konformitätsbescheinigung oder zu den für die von Ihnen gekauften oder interessierenden Maschinen geltenden Vorschriften steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

info@gaspa-macchine.com +39 377 390 1146 Mo–Sa, 09:00–18:00 Uhr MEZ Z.I. Predda Niedda Str. 30, 07100 Sassari (SS)
Kontaktieren Sie uns jetzt